Das Eichrecht

Zweck dieses Gesetzes ist es,

 

 

1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen

 

    zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die

 

    Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr

 

    zu schaffen,

 

2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und

 

    Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses

 

    zu gewährleisten und

 

3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

 

Auf Grund des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen - kurz Eichgesetz - besteht u.a. für

 

 

  • Kaltwasserzähler
  • Warmwasserzähler
  • Wärmezähler

 

 

die Eichpflicht, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.

 

 

 

Voraussetzung zu Eichung

 

 

Voraussetzung zur Eichung eines Messgerätes ist die Bauartzulassung durch die

 

Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder durch die zuständige EG-Behörde. Die

 

Gerätekennzeichnung erfolgt durch das PTB-Zulassungszeichen oder durch das Europa

 

Zulassungszeichen mit dem jeweiligen Zulassungsdatum. Damit ist das Gerät eichfähig.

 

Wärmezähler bedürfen einer innerstaatlichen Zulassung durch die PTB.

 

 

 

 

Eichung und Beglaubigung

 

 

Die Bauartzulassung bestätigt die Eichfähigkeit eines Messgerätes. Das Eichen selbst wird

 

von einer staatlichen Eichbehörde durchgeführt. Dem Eichen gleichgestellt ist gemäß §6

 

Eichgesetz die Beglaubigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle. Eichung und

 

Beglaubigung sind vom Rechtscharakter her gleichwertig. Geeichte bzw. beglaubigte Geräte

 

erhalten eine entsprechende Kennzeichnung.

 

 

 

 

Eichgültigkeitsdauer

 

 

Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Wärmezähler müssen ab 1.7.1980 geeicht oder

 

beglaubigt sein. Für Wärmezähler, die vor dem 1.7.1980 in Verkehr gebracht wurden, beginnt

 

die Eichpflicht erst ab 1.7.1985.

 

Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt 5 Jahre.

 

 

 

Warmwasserzähler

 

 

Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Warmwasserzähler müssen ab 1.1.1981 geeicht

 

oder beglaubigt sein. Für Warmwasserzähler, die vor dem 1.1.1981 in Verkehr gebracht

 

wurden, beginnt die Eichpflicht erst ab 1.1.1986.

 

Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt 5 Jahre.

 

 

 

Kaltwasserzähler

 

 

Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Kaltwasserzähler müssen ab 1.1.1979 geeicht

 

oder beglaubigt sein.

 

Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt ab 1.1.1993 6 Jahre.

 

 

 

Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1.1.1993 geeichter bzw. beglaubigter

 

Kaltwasserzähler endet zum 31.12.1998. Ausgenommen hiervon sind Wohnungs-Wasserzähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der mit einem Hauswasserzähler gemessenen Wassermenge dienen. Für diese Zähler gilt als Ablauf der Eichgültigkeitsdauer der Termin 31.12.2000. In den neuen Bundesländern gelten zusätzlich die Übergangsvorschriften aus dem Einigungsvertrag sowie dem Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck ST1156 vom 26.1.1990. Für Zulassungen, erteilt durch ASMW, beträgt danach die Eichgültigkeitsdauer 6 Jahre, für durch die PTB zugelassenen Zähler gelten die Übergangsvorschriften wie für die alten Bundesländer, die der ab 1.1.1993 gültigen Änderung der Eichordnung unterliegen.

 

 

 

Gesetzliche Konsequenz:

 

 

Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von ungeeichten bzw.

 

unbeglaubigten Messgeräten wird gemäß §19 Abs.4 des EG vom 23.3.1992 mit Geldbußen

 

bis 10.000,00 Euro geahndet.

 

 

 

 

Auszug aus dem Eichgesetz- §25 Eichgesetz vom 23.3.92

 

 

 

Es ist verboten,

 

 

1. Messgeräte zur Bestimmung

 

 

   a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen

 

       oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung,

 

       der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder

 

des Gehalts von Flüssigkeiten, ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten,  dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.