Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen
zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die
Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr
zu schaffen,
2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und
Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses
zu gewährleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.
Gesetzliche Grundlagen
Auf Grund des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen - kurz Eichgesetz - besteht u.a. für
- Kaltwasserzähler
- Warmwasserzähler
- Wärmezähler
die Eichpflicht, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Voraussetzung zu Eichung
Voraussetzung zur Eichung eines Messgerätes ist die Bauartzulassung durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder durch die zuständige EG-Behörde. Die
Gerätekennzeichnung erfolgt durch das PTB-Zulassungszeichen oder durch das Europa
Zulassungszeichen mit dem jeweiligen Zulassungsdatum. Damit ist das Gerät eichfähig.
Wärmezähler bedürfen einer innerstaatlichen Zulassung durch die PTB.
Eichung und Beglaubigung
Die Bauartzulassung bestätigt die Eichfähigkeit eines Messgerätes. Das Eichen selbst wird
von einer staatlichen Eichbehörde durchgeführt. Dem Eichen gleichgestellt ist gemäß §6
Eichgesetz die Beglaubigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle. Eichung und
Beglaubigung sind vom Rechtscharakter her gleichwertig. Geeichte bzw. beglaubigte Geräte
erhalten eine entsprechende Kennzeichnung.
Eichgültigkeitsdauer
Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Wärmezähler müssen ab 1.7.1980 geeicht oder
beglaubigt sein. Für Wärmezähler, die vor dem 1.7.1980 in Verkehr gebracht wurden, beginnt
die Eichpflicht erst ab 1.7.1985.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt 5 Jahre.
Warmwasserzähler
Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Warmwasserzähler müssen ab 1.1.1981 geeicht
oder beglaubigt sein. Für Warmwasserzähler, die vor dem 1.1.1981 in Verkehr gebracht
wurden, beginnt die Eichpflicht erst ab 1.1.1986.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt 5 Jahre.
Kaltwasserzähler
Die im geschäftlichen Verkehr befindlichen Kaltwasserzähler müssen ab 1.1.1979 geeicht
oder beglaubigt sein.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung bzw. Beglaubigung beträgt ab 1.1.1993 6 Jahre.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung vor dem 1.1.1993 geeichter bzw. beglaubigter
Kaltwasserzähler endet zum 31.12.1998. Ausgenommen hiervon sind Wohnungs-Wasserzähler für Kaltwasser, die zur Kostenverteilung der mit einem Hauswasserzähler gemessenen Wassermenge dienen. Für
diese Zähler gilt als Ablauf der Eichgültigkeitsdauer der Termin 31.12.2000. In den neuen Bundesländern gelten zusätzlich die Übergangsvorschriften aus dem Einigungsvertrag sowie dem Gesetzblatt
der DDR, Sonderdruck ST1156 vom 26.1.1990. Für Zulassungen, erteilt durch ASMW, beträgt danach die Eichgültigkeitsdauer 6 Jahre, für durch die PTB zugelassenen Zähler gelten die
Übergangsvorschriften wie für die alten Bundesländer, die der ab 1.1.1993 gültigen Änderung der Eichordnung unterliegen.
Gesetzliche Konsequenz:
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von ungeeichten bzw.
unbeglaubigten Messgeräten wird gemäß §19 Abs.4 des EG vom 23.3.1992 mit Geldbußen
bis 10.000,00 Euro geahndet.
Auszug aus dem Eichgesetz- §25 Eichgesetz vom 23.3.92
Es ist verboten,
1. Messgeräte zur Bestimmung
a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen
oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung,
der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder
des Gehalts von Flüssigkeiten, ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.